Satzung

Satzung des Vereins „Üplingen 2049"

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Üplingen 2049". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Üplingen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung des Dorfes Üplingen als Teil der Kulturlandschaft Ostfalen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Jahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, welches mit dem darauf folgenden 31.12. endet.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

2. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der über den Antrag entscheidet. Die Aufnahme in die Mitgliedschaft erfolgt durch einen einstimmigen Beschluss.

3. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist jedoch nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

c) durch Ausschluss aus dem Verein

4. Ein Mitglied, das in erheblichem Masse gegen die Vereinsinteressen verstossen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied in erheblichem Masse gegen die Vereinsinteressen verstossen hat, dem Vereinszweck zuwiderhandelt oder den Ruf und das Ansehen des Vereins erheblich beeinträchtigt. :

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung einzuberufen.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Ist das nicht der Fall, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann in seiner Einladung zur Mitgliederversammlung gleichzeitig eine zweite Versammlung auch für den gleichen Tag mit dem gleichen Gegenstand einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anwesenheit beschlussfähig. Hierauf ist in der zweiten Einladung gesondert hinzuweisen.

3. Die Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch einen Bevollmächtigten, der seine Bevollmächtigung schriftlich nachweisen muss, vertreten lassen. Ein Mitglied kann sich auch durch ein anderes Mitglied bzw. durch dessen Vertreter vertreten lassen, auch hierzu ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Die Vertretung von mehr als zwei Mitgliedern ist ausgeschlossen.

4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr

b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung

c. Wahl des Vorstands

d. Festsetzung der jährlichen Höhe des Mitgliedsbeitrages von mindestens € 20,00

e. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

f. Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein und die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

5. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder, eine Änderung des Vereinszwecks kann nur einstimmig erfolgen.

6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und sämtlichen Mitgliedern zuzusenden ist.

§ 8 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden; dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und mindestens vier Beisitzern.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

4. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

§ 9 Mitgliederpflichten

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Er wird auf die Dauer eines Geschäftsjahres festgesetzt und ist jeweils bis zum 5. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Er dient ausschliesslich der Deckung des Verwaltungsaufwands des Vereins.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was die gemeinsame Zielsetzung und den Vereinszweck beeinträchtigen könnte.

§ 10 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins muss im Auflösungsbeschluss die Verwendung des Vereinsvermögens geregelt werden. Er ist innerhalb von zwei Wochen allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die bisher im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26.09.2007 beschlossen

Sie tritt in Kraft, sobald die Genehmigung vom Amtsgericht vorliegt.